21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/13
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Ruben Andersen/Kommunernes Landsforening als Bevollmächtigte der Gemeinde Slagelse (ehemals Gemeinde Skælskør)
(Rechtssache C-306/07) (1)
(Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung „unterliegt“ - Begriff des „befristeten“ Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses)
(2009/C 44/21)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ruben Andersen
Beklagte: Kommunernes Landsforening als Bevollmächtigte der Gemeinde Slagelse (ehemals Gemeinde Skælskør)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 33) — Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zur Umsetzung der Richtlinie auf einen Arbeitnehmer, der kein Mitglied einer der Gewerkschaften ist, die den Tarifvertrag unterzeichnet haben — Recht der Arbeitnehmer, die sich durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie als geschädigt ansehen
Tenor
1.
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Tarifvertrag, der die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht sicherstellt, auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, obwohl dieser keiner an dem betreffenden Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft angehört.
2.
Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/533 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, bei einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, die einen sein Arbeitsverhältnis regelnden Tarifvertrag geschlossen hat, anzunehmen, dass sein Arbeitsverhältnis diesem Tarifvertrag im Sinne der genannten Bestimmung „unterliegt“.
3.
Der Begriff „befristete[r/s] Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/533 ist dahin auszulegen, dass er sich auf Arbeitsverträge und -verhältnisse mit einer kurzen Laufzeit bezieht. Enthalten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats insoweit keine Bestimmung, ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Laufzeit für jeden Einzelfall und nach Maßgabe der Besonderheiten bestimmter Branchen oder bestimmter Berufe und Tätigkeiten zu bestimmen. Die betreffende Laufzeit muss jedoch so festgelegt werden, dass sie den wirksamen Schutz der Rechte, den die Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie genießen, gewährleistet.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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