19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/4
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Paris — Frankreich) — JVC France SAS/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières
(Rechtssache C-312/07) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Camcorder - Erläuterungen - Rechtsnatur)
(2008/C 183/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JVC France SAS
Beklagter: Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d'Instance de Paris — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung — Unterpositionen 8525 40 91 (Camcorder nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes) und 8525 40 99 (andere) — Einreihung von Camcordern, die bei ihrer Einfuhr keine externen Bild und Tonsignale aufnehmen können (DV OUT), deren Videoschnittstelle jedoch später mit Hilfe von Software oder eines Widgets freigeschaltet werden kann (DV IN & OUT), ohne dass der Hersteller und der Verkäufer diese Möglichkeit bekannt gegeben oder dazu aufgefordert hätten — Möglichkeit, die Gemeinschaftspraxis der Einreihung durch aufeinander folgende rückwirkende Änderungen der Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur zu ändern, anstatt durch Erlass einer nur für die Zukunft geltenden Tarifierungsverordnung
Tenor
1.
Ein Camcorder ist nur dann in die Unterposition 8525 40 99 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998, Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999, Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 und Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 geänderten Fassung einzureihen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Im Fall einer nachträglichen Freischaltung ist außerdem erforderlich, dass der Camcorder zum einen nach der Freischaltung in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und dass er zum anderen autonom funktioniert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung geprüft werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, ist dieser Camcorder in die Unterposition 8525 40 91 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
2.
Die am 6. Juli 2001 und am 23. Oktober 2002 veröffentlichten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Unterposition 8525 40 99 haben Auslegungscharakter und sind nicht zwingendes Recht. Sie stehen im Einklang mit dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und ändern deren Bedeutung nicht. Der Erlass einer neuen Einreihungsverordnung war daher nicht notwendig.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
Full & Egal Universal Law Academy