24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy
(Rechtssache C-317/07) (1)
(Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und Verbrennung - Aus Abfällen hergestelltes Produktgas - Abfallbegriff - Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage)
(2009/C 19/08)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
Lahti Energia Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung des Art. 3 Nrn. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Reinigung und Verbrennung in einem Dampfkessel (eines Kraftwerks) — Abfallbegriff — Begriff der Verbrennungs- und der Mitverbrennungsanlage
Tenor
1.
Der Begriff „Abfall“ in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen erfasst keine gasförmigen Stoffe.
2.
Der Begriff „Verbrennungsanlage“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 erfasst jede technische Einheit oder Anlage, in der Abfälle thermisch behandelt werden, sofern die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Dabei ist das Vorhandensein einer Verbrennungslinie keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung.
3.
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
—
ist eine Vergaseranlage, die den Zweck verfolgt, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gereinigtes Gas, herzustellen, als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 einzustufen;
—
fällt ein Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas als Zusatzbrennstoff anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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