7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Freistaat Sachsen
(Rechtssache C-334/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben einer Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Kriterien für die Überprüfung staatlicher Beihilfen - Zeitliche Geltung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldetes Vorhaben - Nach diesem Inkrafttreten erlassene Entscheidung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Vollständige Anmeldung)
(2009/C 32/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: K. Gross)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Th. Lübbig)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. L 91, S. 13) teilweise für nichtig erklärt hat — Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen auf Beihilfevorhaben, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldet wurden
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02), wird aufgehoben.
2.
Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007.
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