21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Ibrahim Altun/Stadt Böblingen
(Rechtssache C-337/07) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt - Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens auf türkische Flüchtlinge - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte)
(2009/C 44/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart — Deutschland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ibrahim Altun
Beklagte: Stadt Böblingen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist — Strafrechtliche Verurteilung — Einfluss auf das Aufenthaltsrecht — Anwendbarkeit auf türkische Flüchtlinge — Asyl, das dem Vater aufgrund unwahrer Angaben bewilligt wurde — Rücknahme des Asyls als Voraussetzung für die Ablehnung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts — Abgeleitetes Recht, das unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats drei Jahre lang während des Bestehens der familiären Gemeinschaft mit dem Minderjährigen steht
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers die Rechte aus dieser Bestimmung in Anspruch nehmen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer während des Zeitraums von drei Jahren, in dem das Kind mit ihm zusammengelebt hat, zweieinhalb Jahre lang erwerbstätig und anschließend sechs Monate lang arbeitslos war.
2.
Die Tatsache, dass ein türkischer Arbeitnehmer das Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat und damit das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Staat als politischer Flüchtling erworben hat, schließt nicht aus, dass ein Angehöriger seiner Familie die Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in Anspruch nehmen kann.
3.
Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein türkischer Arbeitnehmer den Status eines politischen Flüchtlings durch unwahre Angaben erlangt hat, die Rechte, die ein Angehöriger seiner Familie nach dieser Bestimmung hat, nicht in Frage gestellt werden können, wenn dieser Angehörige zu dem Zeitpunkt, zu dem die dem Arbeitnehmer erteilte Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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