21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo [Portugal]) — Sopropé — Organizações de Calçado, Lda/Fazenda Pública
(Rechtssache C-349/07) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Nacherhebung der Eingangsabgaben)
(2009/C 44/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sopropé — Organizações de Calçado, Lda
Beklagter: Fazenda Pública
Beteiligter: Ministério Público
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen des Steuerverwaltungsverfahrens betreffend die Fristen für das Recht des Steuerpflichtigen auf Anhörung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Verteidigungsrechte — Verwaltungsverfahren für die Nacherhebung der Eingangsabgaben für Waren aus dem Fernen Osten
Tenor
1.
In Bezug auf die Aufforderung zur Zahlung einer Zollschuld zum Zweck der Nacherhebung von Eingangsabgaben genügt eine Frist von acht bis fünfzehn Tagen, innerhalb deren der Importeur, der verdächtigt wird, gegen Zollbestimmungen verstoßen zu haben, seinen Standpunkt vortragen kann, grundsätzlich den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
2.
Es obliegt dem angerufenen nationalen Gericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die dem Importeur tatsächlich eingeräumte Frist es ihm ermöglicht hat, von den Zollbehörden angemessen gehört zu werden.
3.
Das nationale Gericht muss außerdem prüfen, ob in Anbetracht der Zeit, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Verwaltung die Erklärungen des Importeurs erhalten hat, und dem Tag, an dem sie ihren Bescheid erlassen hat, verstrichen ist, angenommen werden kann, dass sie die ihr übermittelten Erklärungen gebührend berücksichtigt hat.
(1) ABl. C 235 vom 6.10.2007.
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