1.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Kattner Stahlbau GmbH/Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
(Rechtssache C-350/07) (1)
(Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff ‚Unternehmen‘ - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und 50 EG - Beschränkung - Rechtfertigung - Erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit)
2009/C 102/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sächsisches Landessozialgericht — Deutschland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kattner Stahlbau GmbH
Beklagte: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sächsisches Landessozialgericht — Auslegung der Art. 81 EG und 82 EG sowie weiterer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts — Nationale Regelung, die ein System der Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorsieht, das sich aus mehreren Berufsgenossenschaften zusammensetzt und für die Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft bei der örtlich und sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft beinhaltet — Unternehmenseigenschaft im Sinne von Art. 81 EG und 82 EG dieser Berufsgenossenschaften, die befugt sind, den Betrag der Beiträge autonom zu bestimmen, ohne dass die nationale Regelung einen Höchstbetrag vorsieht
Tenor
1.
Die Art. 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2.
Die Art. 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, einer Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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