7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris — Frankreich) — Kip Europe SA, Kip (UK) Ltd, Caretrex Logistiek BV, Utax GmbH (C-362/07), Hewlett Packard International SARL (C-363/07)/Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects
(Verbundene Rechtssachen C-362/07 und C-363/07) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009)
(2009/C 32/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kip Europe SA, Kip (UK) Ltd, Caretrex Logistiek BV, Utax GmbH (C-362/07), Hewlett Packard International SARL (C-363/07)
Beklagte: Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in ihrer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung; Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) (ABl. L 70, S. 9) — Multifunktionsgerät, das aus einem Laserdrucker-, einem Scanner- und einem Rechnermodul besteht — Einreihung in die Zollposition 8471 60 40 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen) nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN (Druckfunktion, die dem Gerät seinen „wesentlichen Charakter“ verleiht) oder in die Position 9009 12 00 (Fotokopierapparate) nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN (Maschine, die eine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung — nämlich das Kopieren — ausführt)
Tenor
1.
Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ ausführen.
2.
Die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte sind dann, wenn die von ihnen ausgeführte Kopierfunktion im Vergleich zu den Funktionen des Druckens und des Scannens zweitrangig ist, im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 geänderten Fassung bildet, als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur zu ermitteln. Ist diese Kopierfunktion dagegen von gleichrangiger Bedeutung wie die beiden anderen Funktionen, sind diese Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die dem Modul entspricht, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Sollte sich diese Bestimmung als nicht möglich erweisen, sind die Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Position 9009 zuzuweisen.
3.
Die Prüfung der jeweils fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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