22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-368/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Unterbliebene Aufstellung und Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für jeden Hafen)
(2008/C 301/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und E. Montaguti)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia sowie G. Fiengo und F. Arena, avvocati)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie es unterlassen hat, für jeden italienischen Hafen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und zu erlassen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007.
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