21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-370/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind - Begründungspflicht - Angabe der Rechtsgrundlage - 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen [CITES])
2009/C 282/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Zadra)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Jacqué, F. Florindo Gijón und K. Michoel)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und I. Rao im Beistand von D. Wyatt, QC)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt wurden — Wahl der Rechtsgrundlage
Tenor
1.
Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt wurden, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses werden aufrechterhalten.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007.
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