7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, AstraZeneca A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-371/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren)
(2009/C 32/11)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danfoss A/S, AstraZeneca A/S
Beklagte: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal eines Unternehmens in dessen Kantine — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Abzugsrechts beizubehalten
Tenor
1.
Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat einen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der die Ausgaben für Mahlzeiten belastet sind, die von Betriebskantinen anlässlich von Arbeitssitzungen unentgeltlich an Geschäftspartner und an das Personal geliefert werden, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendet, obgleich dieser Ausschlusstatbestand zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens auf diese Ausgaben nicht tatsächlich anwendbar war, da eine Verwaltungspraxis galt, nach der die Leistungen dieser Kantinen gegen das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug in Höhe ihres Selbstkostenpreises besteuert wurden, d. h. in Höhe eines nach den Herstellungskosten errechneten Preises, der dem Preis der Rohwaren und den Lohnkosten für die Zubereitung und den Verkauf der Speisen und Getränke sowie die Verwaltung der Kantine entsprach.
2.
Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter diese Vorschrift nicht die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Geschäftspartner anlässlich von in den Räumlichkeiten der fraglichen Unternehmen stattfindenden Sitzungen fällt, wenn sich — was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist — aus objektiven Umständen ergibt, dass diese Mahlzeiten für strikt geschäftliche Zwecke abgegeben werden. Hingegen fällt die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten durch ein Unternehmen an sein Personal in seinen Räumlichkeiten grundsätzlich unter diese Vorschrift, es sei denn, dass die Erfordernisse des Unternehmens wie die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Ablaufs von Arbeitssitzungen es — was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist — notwendig machen, dass die Lieferung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sichergestellt wird.
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007.
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