21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — STEKO Industriemontage GmbH/Finanzamt Speyer-Germersheim
(Rechtssache C-377/07) (1)
(Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften)
(2009/C 69/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: STEKO Industriemontage GmbH
Beklagter: Finanzamt Speyer-Germersheim
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Artikel 56 EG — Körperschaftsteuer — Übergangsvorschriften für das Jahr 2001, wonach eine Gesellschaft die Wertminderung der von ihr gehaltenen ausländischen Aktien nicht abziehen darf
Tenor
Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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