7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona — Italien) — MI.VER Srl, Daniele Antonelli/Provincia di Macerata
(Rechtssache C-387/07) (1)
(Abfälle - Begriff der „zeitweiligen Lagerung“ - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der „Verpackungen aus gemischten Materialien“)
(2009/C 32/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ancona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MI.VER Srl, Daniele Antonelli
Beklagte: Provincia di Macerata
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Ancona — Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) und der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates (ABl. L 226, S. 3) — Begriff der vorübergehenden Lagerung — Möglichkeit für den Erzeuger, die Abfälle unter Nennung verschiedener Codes des in der Entscheidung 2000/532/EG vorgesehenen Europäischen Abfallkatalogs zu vermengen
Tenor
1.
Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung und die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle hindern einen Abfallerzeuger nicht daran, Abfälle, die unterschiedlichen Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zuzuordnen sind, bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln zu vermischen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch Maßnahmen erlassen, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des genannten Verzeichnisses zu sortieren und getrennt zu lagern, wenn sie solche Maßnahmen für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung zu erreichen.
2.
Da die nationale Regelung das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 aufgreift, kann der „Verpackungen aus gemischten Materialien“ zugeordnete Code 15 01 06 zur Bezeichnung von Abfällen verwendet werden, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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