20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Milano — Italien) — Marco Gambazzi/DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mello Trust Company
(Rechtssache C-394/07) (1)
(Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Versagungsgründe - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates - Ausschluss des Beklagten vom Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung)
2009/C 141/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d'appello di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marco Gambazzi
Beklagter: DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mello Trust Company
Gegenstand
Auslegung der Art. 26 und 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens — Entscheidung, deren Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates zuwiderliefe — Beschluss, mit dem eine Prozesspartei wegen Nichteinhaltung einer richterlichen Verfügung an ihrer Verteidigung gehindert wurde („debarment“)
Tenor
Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:
Das Gericht des ersuchten Staates darf den Umstand, dass das Gericht des Urteilsstaats über die Anträge des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entschieden hat, der sich auf das Verfahren bei ihm ordnungsgemäß eingelassen hat, jedoch durch einen Beschluss mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, im Hinblick auf die Ordre public Klausel des Art. 27 Nr. 1 berücksichtigen, wenn es beim Abschluss einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und in Anbetracht sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschlussmaßnahme eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dargestellt hat.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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