29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-397/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kapitalgesellschaften - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Gesellschaftsteuer auf das Kapital, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die in einem Mitgliedstaat von den Zweigniederlassungen oder ständigen Niederlassungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeübt werden)
2009/C 205/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und M. Afonso)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz und M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft — Nationale Regelung, die die Besteuerung der Verlegung des Sitzes vorsieht, soweit die betreffende Gesellschaft im Ursprungsmitgliedstaat nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt — Voraussetzungen für die Anwendung der zwingenden Befreiungen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973, 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung verstoßen, dass es
—
die Befreiung der Vorgänge im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335 in der durch die Richtlinien 73/79, 73/80 und 85/303 geänderten Fassung von der Gesellschaftsteuer von den Voraussetzungen abhängig macht, die in Art. 96 der Zweiten Zusatzbestimmung der konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Disposición Adicional Segunda del texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades), gebilligt durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 4/2004 vom 5. März 2004, vorgesehen sind,
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auf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes der Kapitalgesellschaften von einem Mitgliedstaat nach Spanien Gesellschaftsteuer erhebt, wenn diese Gesellschaften in ihrem Herkunftsland keiner vergleichbaren Steuer unterliegen, und
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Gesellschaftsteuer auf das Kapital erhebt, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die im spanischen Hoheitsgebiet von Zweigstellen oder ständigen Niederlassungen solcher Gesellschaften ausgeübt werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, der keine vergleichbare Steuer erhebt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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