24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Metherma GmbH & Co.KG/Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-403/07) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung - Positionen 8101 und 8102 - Zerschlagen oder Zerbrechen „nur gesinterter“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän - Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen - Abfälle und Schrott)
(2009/C 19/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metherma GmbH & Co.KG
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) — Änderung der Tarifposition für gesinterte Stangen aus Wolfram oder Molybdän, wenn sie zerschlagen werden
Tenor
Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87, ist dahin auszulegen, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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