22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Strafverfahren Győrgy Katz/István Roland Sós
(Rechtssache C-404/07) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Privatkläger, der an die Stelle des Staatsanwalts tritt - Aussage des Opfers als Zeuge)
(2008/C 301/20)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien im Strafverfahren des Ausgangsverfahrens
Győrgy Katz/István Roland Sós
Gegenstand
Vorabentscheidungsverfahren — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates 2001/220/JI vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren — Nationale Vorschrift, die die Möglichkeit der Zeugenaussage des Opfers in einem durch das Opfer als Ersatzprivatkläger eingeleiteten Strafverfahren ausschließt
Tenor
Die Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht nicht dazu verpflichten, dem Opfer einer Straftat im Rahmen eines Ersatzprivatklageverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu gestatten, als Zeuge gehört zu werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, muss es dem Opfer aber gestattet werden können, eine Aussage zu machen, die als Beweismittel berücksichtigt werden kann.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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