20.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 327/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-405/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG - Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen - Einzelstaatliche abweichende Bestimmung, die die Senkung des gemeinschaftlichen Grenzwerts für die Partikelemissionen bestimmter Neufahrzeuge mit Dieselmotor vorwegnimmt - Ablehnung durch die Kommission - Spezifisches Problem - Sorgfaltspflicht und Begründungspflicht)
(2008/C 327/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Grave und C. Wissels)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, A. Alcover San Pedro und H. van Vliet)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2007, Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-182/06), mit dem das Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2006/372/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 zum Entwurf der vom Königreich der Niederlande nach Artikel 95 Absatz 5 (EG) notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor (ABl. L 142, S. 16) abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2007, Königreich der Niederlande/Kommission (T-182/06), wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung 2006/372/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006 zum Entwurf der vom Königreich der Niederlande nach Artikel 95 Absatz 5 EG Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor wird für nichtig erklärt.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
Full & Egal Universal Law Academy