7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-407/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Bedingungen - Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse - Einem oder mehreren Mitgliedern des Zusammenschlusses erbrachte Dienstleistungen)
(2009/C 32/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit, die von der Steuer befreit ist, erbringen
Tenor
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die von selbständigen Zusammenschlüssen ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen nach der genannten Bestimmung auch von der Steuer befreit sind, wenn diese Dienstleistungen nur einem oder mehreren der Mitglieder erbracht werden, sofern die anderen in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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