20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret, Dänemark) — Strafverfahren gegen Frede Damgaard
(Rechtssache C-421/07) (1)
(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff „Werbung“ - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten)
2009/C 141/16
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Frede Damgaard
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Auslegung von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Begriff der Publizität — Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen Dritten, der auf eigenes Betreiben und vom Verkäufer und vom Hersteller völlig unabhängig handelt
Tenor
Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, namentlich über dessen heilende oder verhütende Eigenschaften, auch dann als Werbung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn dieser Dritte aus eigenem Antrieb und in völliger — rechtlicher und tatsächlicher — Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handelt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Verbreitung eine Maßnahme zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel darstellt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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