19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-423/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Art. 3 und 11 - Öffentliche Baukonzessionen - Bekanntmachungspflichten - Umfang der Pflichten - Vergabebekanntmachung - Beschreibung des Gegenstands der Konzession und des Orts der Arbeiten - Nicht ausdrücklich in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Zusatzarbeiten - Grundsatz der Gleichbehandlung)
2010/C 161/04
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, M. Konstantinidis und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von M. Canal Fontcuberta, abogada)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3 und 11 Abs. 3, 6, 7 und 12 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung — Bauwerke, die nicht Gegenstand einer Konzession waren — Vergabe nach dem Zeitpunkt der Vergabe der Konzession
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Verbindung mit Anhang V dieser Richtlinie verstoßen, dass es am 5. November 1999
—
den Bau eines dritten Fahrstreifens in beiden Fahrtrichtungen auf dem zwischen der Stadt Villalba und der Anschlussstelle Valle de los Caídos gelegenen Teilstück des mautpflichtigen Abschnitts der Autobahn A-6,
—
den Bau eines in beide Fahrtrichtungen benutzbaren dritten Fahrstreifens auf dem zwischen der Anschlussstelle Valle de los Caídos und der Stadt San Rafael gelegenen Teilstück des mautpflichtigen Abschnitts der Autobahn A-6 einschließlich des Baus eines neuen Tunnels und
—
den Bau eines vierten Fahrstreifens in beiden Fahrtrichtungen auf dem zwischen den Städten Madrid und Villalba gelegenen mautfreien Abschnitt der Autobahn A-6
an die Ibérica de Autopistas SA vergeben hat, ohne dass diese Bauwerke unter dem Auftragsgegenstand der öffentlichen Baukonzession, wie er in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vergabebekanntmachung und in den Ausschreibungsbedingungen beschrieben war, genannt worden wären.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 297 vom 8.12.2007.
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