12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-427/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Zugang zu Gerichten - Richtlinie 2003/35/EG)
2009/C 220/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, P. Oliver und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan, M. Collins, SC, und D. McGrath, BL)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass
—
es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und
—
es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen und einige dieser Vorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Irland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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