10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-437/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Planung und Ausführung einer städtischen Straßenbahn - Öffentlicher Bauauftrag - Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession für öffentliche Arbeiten - Verstoß gegen die Richtlinie 93/37)
(2009/C 6/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Kukovec)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und G. Fiengo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Art. 7 und 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und das Diskriminierungsverbot — Öffentliche Arbeiten, die im Wege einer „Projektfinanzierung“ durchgeführt werden
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Gemeinde L'Aquila einen öffentlichen Bauauftrag über die Planung und Durchführung einer gummibereiften Straßenbahnlinie für den öffentlichen Verkehr in dieser Stadt im Wege eines anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vergeben hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 297 vom 8.12.2007.
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