7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/11
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Modena — Italien) — Alberto Severi, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der Cavazzuti e figli SpA, jetzt Grandi Salumifici Italiani SpA/Regione Emilia-Romagna
(Rechtssache C-446/07) (1)
(Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels in die Irre zu führen - Gattungsbezeichnungen im Sinne von Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 - Auswirkung)
2009/C 267/19
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale civile di Modena
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alberto Severi, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der Cavazzuti e figli SpA, jetzt Grandi Salumifici Italiani SpA
Beklagte: Regione Emilia-Romagna
Beteiligte: Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile di Modena — Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), jetzt Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 — Bezeichnung eines Lebensmittels, die auf einen Ort anspielt, der nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnung eingetragen ist — Möglichkeit für die Erzeuger, die genannte Bezeichnung, die sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung in gutem Glauben und fortwährend verwendet haben, im Gemeinsamen Markt zu verwenden — „Salame Felino“
Tenor
1.
Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und für die ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung gestellt wurde, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags durch die nationalen Behörden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. Der generische Charakter einer Bezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung kann nicht vermutet werden, solange die Kommission nicht über den Antrag auf Eintragung entschieden hat, gegebenenfalls durch Zurückweisung des Antrags mit der konkreten Begründung, dass die genannte Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
2.
Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, rechtmäßig verwendet werden kann, vorausgesetzt, dass die Etikettierung des so bezeichneten Erzeugnisses einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht irreführt. Um zu beurteilen, ob das der Fall ist, können die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen. Der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers ist dagegen insoweit unerheblich.
(1) ABl. C 51 vom 23.2.2008.
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