22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Hakan Er/Wetteraukreis
(Rechtssache C-453/07) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich - Aufenthaltsrecht des volljährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Keine Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte)
(2008/C 301/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hakan Er
Beklagter: Wetteraukreis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Gießen — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation und von Art. 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls betreffend die im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei genannten Übergangsphase — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist — Verlust des Aufenthaltsrechts — Keine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen
Tenor
Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung erhalten hatte, im Rahmen der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat nicht, auch wenn er — als inzwischen 23 Jähriger — seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.
(1) ABl. C 297 vom 8.12.2007.
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