16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-458/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen)
2009/C 113/15
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandez und L. Morais, advogado)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Nichtaufnahme bestimmter Teilnehmer in das Verzeichnis des Universaldienstes
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten verstoßen, dass sie in der Praxis nicht sichergestellt hat, dass in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 297 vom 8.12.2007.
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