20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Veli Elshani/Hauptzollamt Linz
(Rechtssache C-459/07) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss)
2009/C 141/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Veli Elshani
Beklagter: Hauptzollamt Linz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat Graz — Auslegung der Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Erlöschen der Zollschuld im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Waren bei vorschriftswidrigem Verbringen — Beschlagnahme der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat — Entziehung der Waren — Zeitpunkt des Erlöschens der Schuld
Tenor
1.
Die Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.
2.
Die zweite Frage ist nicht zu beantworten.
(1) ABl. C 297 vom 8.12.2007.
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