7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/12
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Budějovický Budvar, národní podnik/Rudolf Ammersin GmbH
(Rechtssache C-478/07) (1)
(Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung „Bud“ - Benutzung der Marke American Bud - Art. 28 EG und 30 EG - Verordnung [EG] Nr. 510/2006 - Gemeinschaftsregelung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Beitritt der Tschechischen Republik - Übergangsmaßnahmen - Verordnung [EG] Nr. 918/2004 - Geltungsbereich der Gemeinschaftsregelung - Erschöpfende Regelung)
2009/C 267/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik
Beklagte: Rudolf Ammersin GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Auslegung der Art. 28 und 30 EG, der Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 163, S. 88) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) — Name, der weder eine Gegend noch einen Ort des Hoheitsgebiets des Ursprungsstaats bezeichnet und in diesem Mitgliedstaat als qualifizierte geografische Angabe geschützt ist und zudem Markenschutz genießt — Vom Gerichtshof im Urteil vom 18. November 2003, Budějovický Budvar (C-216/01), aufgestellte Voraussetzungen, unter denen der absolute Schutz einer solchen Bezeichnung als geografische Angabe als mit Art. 28 EG vereinbar anzusehen ist — Auswirkung des Fehlens einer Eintragung einer solchen Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene auf ihren bisher bestehenden Schutz im Inland und ihren durch ein zweiseitiges Abkommen garantierten Schutz in einem anderen Mitgliedstaat
Tenor
1.
Aus Randnr. 101 des Urteils vom 18. November 2003, Budějovický Budvar (C-216/01), ergibt sich, dass
—
das vorlegende Gericht, um festzustellen, ob eine Bezeichnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe verstanden werden kann, deren Schutz durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt sein kann, zu prüfen hat, ob diese Bezeichnung, auch wenn sie nicht als solche ein geografischer Name ist, nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, doch zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt;
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das vorlegende Gericht darüber hinaus wiederum im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zu prüfen hat, ob, wie in Randnr. 99 dieses Urteils ausgeführt wird, die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nicht bei Inkrafttreten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Randnrn. 99 und 100 desselben Urteils bereits entschieden hat, dass der Zweck der durch diese Verträge geschaffenen Schutzregelung unter den Zweck des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt;
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es bei Fehlen jeder einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung Sache des vorlegenden Gerichts ist, nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, ob eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben ist, um die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis in der Tschechischen Republik beurteilen zu können und festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung „Bud“ als einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe qualifiziert werden kann und in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Falls das vorlegende Gericht eine Verbraucherbefragung für erforderlich hält, hat es ebenfalls nach seinem nationalen Recht den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der für diese Feststellungen hinreichend bedeutsam ist;
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Art. 30 EG keine konkrete Anforderung an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat stellt, damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist. Ob im Rahmen des Ausgangsverfahrens eine solche Anforderung besteht, ist vom vorlegenden Gericht nach dem anwendbaren nationalen Recht, insbesondere nach der in den in Rede stehenden bilateralen Verträgen vorgesehenen Schutzregelung, zu entscheiden.
2.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehene gemeinschaftliche Schutzregelung hat abschließenden Charakter, so dass diese Verordnung der Anwendung einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während für diese Ursprungsbezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung gestellt worden ist.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
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