21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/18
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-480/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Keine Aufstellung, Genehmigung oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle Häfen)
(2009/C 44/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) — Keine Aufstellung und/oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle im Zuständigkeitsbereich der Autonomen Regionen liegenden Häfen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass es nicht für alle spanischen Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 315 vom 22.12.2007.
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