16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen/H. Akdas, H. Agartan, Z. Akbulut, M. Bas, K. Yüzügüllüer, E. Keskin, C. Topaloglu, A. Cubuk, S. Sariisik
(Rechtssache C-485/07) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der nationalen Regelung - Entzug des Zuschlags bei Wohnort des Empfängers außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats)
2011/C 211/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
Beklagte: H. Akdas, H. Agartan, Z. Akbulut, M. Bas, K. Yüzügüllüer, E. Keskin, C. Topaloglu, A. Cubuk, S. Sariisik
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) — Auslegung von Art. 9 des Assoziationsabkommens, von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 23. November 1970 in Brüssel, und geschlossen, bewilligt und bestätigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. 293, S. 1) sowie von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Zusatzleistung aufgrund der Invaliditätsversicherung zur Erreichung des Existenzminimums vorsieht — Beschränkungen bei Wohnung außerhalb der Niederlande — Aufhebung in zwei Geschwindigkeiten je nach Wohnort und Staatsangehörigkeit
Tenor
1.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass die türkischen Staatsangehörigen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar darauf berufen können, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen.
2.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die wie Art. 4a des Gesetzes über Zusatzleistungen (Toeslagenwet) vom 6. November 1986 eine Leistung wie die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte Zusatzleistung zur Invalidenrente ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern entzieht, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben.
3.
Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits, und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963, findet keine Anwendung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
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