21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/19
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien [Österreich]) — Strafverfahren gegen Vladimir Turansky
(Rechtssache C-491/07) (1)
(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Begriff „rechtskräftig abgeurteilt“ - Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde die Strafverfolgung einstellt - Entscheidung, die im nationalen Recht nicht die Strafklage verbraucht und kein Verbot der Doppelbestrafung bewirkt)
(2009/C 44/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht für Strafsachen Wien
Beschuldigter in dem das Ausgangsverfahren bildenden Strafverfahren
Vladimir Turansky
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Auslegung des Grundsatzes „ne bis in idem“ — Geltungsbereich — Entscheidung, mit der eine Polizeibehörde das Strafverfahren rechtskräftig beendet
Tenor
Das Verbot der Doppelbestrafung, das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegt ist, ist nicht auf eine Entscheidung anwendbar, mit der eine Behörde eines Vertragsstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts in einem Stadium, zu dem gegen einen einer Straftat Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellt, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
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