7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenat — Österreich) — Silberquelle GmbH/Maselli Strickmode GmbH
(Rechtssache C-495/07) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke - Anbringung der Marke auf Werbegegenständen - Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden)
(2009/C 55/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Silberquelle GmbH
Beklagte: Maselli Strickmode GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Patent- und Markensenats — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Verfall der Marke — Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke — Waren (alkoholfreie Getränke), die beim Verkauf anderer Waren (Textilien) als Gratisbeigabe mitgegeben werden
Tenor
Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.
(1) ABl. C 22 vom 26.01.2008.
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