4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-515/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer)
(2009/C 82/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 1, 2 und 6 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Gegenstände und Dienstleistungen (nicht nur Investitionsgüter, die zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für private Zwecke verwendet werden) — Vollständige Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen — Möglichkeit des sofortigen und vollständigen Abzugs der Steuer für den Kauf solcher Gegenstände und Dienstleistungen
Tenor
Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
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