4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-516/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Bezeichnung der für Flussgebietseinheiten zuständigen Behörden)
2009/C 153/15
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es nicht die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörden bezeichnet hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 37 vom 9.2.2008.
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