7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/14
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/MTU Friedrichshafen GmbH
(Rechtssache C-520/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung)
2009/C 267/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)
Andere Verfahrensbeteiligte: MTU Friedrichshafen GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Lübbig und Rechtsanwältin M. le Bell)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-196/02, MTU Friedrichshafen/Kommission, mit dem das Gericht Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH für nichtig erklärt hat, soweit darin angeordnet wird, dass ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. Euro von der MTU Friedrichshafen GmbH als Gesamtschuldnerin zurückzufordern ist — Grenzen und Voraussetzungen der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999, in dem die Kommission ermächtigt wird, eine endgültige Entscheidung über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Anordnung zur Auskunftserteilung nicht befolgt
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
Full & Egal Universal Law Academy