1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG/Franz Hauswirth GmbH
(Rechtssache C-529/07) (1)
(Dreidimensionale Marke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der „Bösgläubigkeit“ des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien)
2009/C 180/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG
Beklagte: Franz Hauswirth GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) — Begriff der „Bösgläubigkeit“ des Anmelders der Marke — Markenanmeldung, die die Wettbewerber an der weiteren Vermarktung ähnlicher Waren hindern soll, die bereits gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben — Schokoladenosterhasen
Tenor
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere
—
die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,
—
die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie
—
den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.
(1) ABl. C 37 vom 9.2.2008.
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