20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/15
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst
(Rechtssache C-533/07) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - Einräumung von Rechten des geistigen Eigentums)
2009/C 141/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch
Beklagte: Gisela Weller-Lindhorst
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ und „Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre“ — Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Zahlung
Tenor
1.
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.
2.
Welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ergeben.
(1) ABl. C 37 vom 9.2.2008.
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