18.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-535/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete)
2010/C 346/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer und D. Recchia)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, E. Pürgy und K. Drechsel)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Fehlende Ausweisung eines zur Erhaltung von Vogelarten geeigneten Gebiets als besonderes Schutzgebiet („Hansag“) und falsche Ausweisung eines anderen Gebiets („Niedere Tauern“) — Fehlende Ausstattung der bisher ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete mit einem den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung tragenden rechtlichen Schutz
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch,
—
dass sie es unterlassen hat, im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten das Gebiet Hanság im Bundesland Burgenland korrekt nach ornithologischen Kriterien als besonderes Schutzgebiet auszuweisen und das besondere Schutzgebiet Niedere Tauern im Bundesland Steiermark korrekt nach ornithologischen Kriterien abzugrenzen, und
—
dass sie es unterlassen hat, die besonderen Schutzgebiete Maltsch, Wiesengebiete im Freiwald, Pfeifer Anger, Oberes Donautal und Untere Traun im Bundesland Oberösterreich sowie das besondere Schutzgebiet Verwall im Bundesland Vorarlberg mit einem den Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 79/409 und Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen entsprechenden rechtlichen Schutz auszustatten,
gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 51 vom 23.02.2008.
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