4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Assitur Srl/Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano
(Rechtssache C-538/07) (1)
(Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Dienstleistungsaufträge - Nationale Regelung, nach der sich Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder beträchtlicher Einfluss ausgeübt wird, nicht in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Vergabeverfahren beteiligen dürfen)
2009/C 153/18
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Assitur Srl
Beklagte: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano
Beteiligte: SDA Express Courier SpA, Poste Italiane SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) — Auslegung von Art. 29 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Nationale Regelung, die die individuelle Beteiligung von verbundenen oder beherrschten Unternehmen an einer öffentlichen Ausschreibung für Lieferungen und Dienstleistungen ausschließt
Tenor
1.
Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, über die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausschlussgründe hinaus weitere Ausschlussgründe vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
2.
Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Vorschrift entgegen, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein absolutes Verbot für Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die miteinander verbunden sind, aufgestellt wird, sich gleichzeitig in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Ausschreibungsverfahren zu beteiligen, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, nachzuweisen, dass sich dieses Verhältnis nicht auf ihr jeweiliges Verhalten im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens ausgewirkt hat.
(1) ABl. C 37 vom 9.2.2008.
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