4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — College van burgemeester en wethouders van Rotterdam/M. E. E. Rijkeboer
(Rechtssache C-553/07) (1)
(Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts)
2009/C 153/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: College van burgemeester en wethouders van Rotterdam
Beklagter: M. E. E. Rijkeboer
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Nationale Regelung, die das Zugangsrecht auf Daten beschränkt, die im Jahr vor der Stellung des Zugangsantrags verarbeitet worden sind — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
Nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten sowie den Inhalt der übermittelten Information vorzusehen, das nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Vergangenheit gilt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, eine Frist für die Aufbewahrung dieser Information sowie einen darauf abgestimmten Zugang zu ihr festzulegen, die einen gerechten Ausgleich bilden zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihres Privatlebens, insbesondere mit Hilfe der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Aufbewahrung der betreffenden Information für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.
Eine Regelung, die die Aufbewahrung der Information über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten und den Inhalt der übermittelten Daten und dementsprechend den Zugang zu dieser Information auf die Dauer eines Jahres begrenzt, während die Basisdaten viel länger aufbewahrt werden, stellt keinen gerechten Ausgleich zwischen dem hier in Rede stehenden Interesse und der fraglichen Verpflichtung dar, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine längere Aufbewahrung der betreffenden Information den für die Verarbeitung Verantwortlichen über Gebühr belasten würde. Dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
Full & Egal Universal Law Academy