13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Seda Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-555/07) (1)
(Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Nationale Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden - Rechtfertigung der Maßnahme - Der Richtlinie entgegenstehende nationale Regelung - Rolle des nationalen Richters)
2010/C 63/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Seda Kücükdeveci
Beklagte: Swedex GmbH & Co. KG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) — Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung wegen des Alters und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Rechtsvorschriften über Kündigungsfristen, die sich in Abhängigkeit von der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit verlängern, wobei jedoch die vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegte Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt wird
Tenor
1.
Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
2.
Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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