1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Balbiino AS/Põllumajandusminister, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus
(Rechtssache C-560/07) (1)
(Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Zucker - Überschüssige Lagerbestände - Verordnungen [EG] Nrn. 1972/2003, 60/2004 und 832/2005)
2009/C 180/14
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Balbiino AS
Beklagte: Põllumajandusminister, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tallinna Halduskohus — Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8), des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3) — Abgabe auf von den Marktteilnehmern gehaltene überschüssige Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Methode zur Feststellung des Umfangs des Übergangsbestands und des Überschussbestands im Hinblick auf die Erhebung dieser Abgabe
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei stehen einer nationalen Regelung wie dem Gesetz über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) vom 7. April 2004 in der Fassung vom 25. Januar 2007 nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand am 1. Mai der letzten vier Geschäftsjahre definiert ist, wobei dieser Faktor dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in demselben Zeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.
2.
Die Verordnung Nr. 1972/2003 schließt nicht aus, den gesamten Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als Überschussbestand anzusehen, wenn aufgrund schlüssiger Indizien erwiesen ist, dass es sich im Hinblick auf die Tätigkeit dieses Marktteilnehmers nicht um einen normalen, sondern um einen zu Spekulationszwecken gebildeten Lagerbestand handelt.
3.
Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach ein Marktteilnehmer, der weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 eine Tätigkeit aufgenommen hat, nachweisen muss, dass der Umfang des Lagerbestands, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befand, dem Umfang des Lagerbestands entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde.
4.
Die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 stehen der Erhebung einer Abgabe auf überschüssige Lagerbestände eines Marktteilnehmers selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen können sollte, dass er aus der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Vorteil gezogen hat.
5.
Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Vergrößerung der Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt es rechtfertigt, den Überschussbestand unabhängig von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Besitzers, vom Verarbeitungsvolumen und vom Umfang dieses Bestands niedriger anzusetzen.
6.
Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Gültigkeit eines Abgabenbescheids, der bei dem Marktteilnehmer, der die Abgabe auf Überschussbestände schuldet, nach dem 30. April 2007 eingegangen ist, nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die nationalen Behörden diesen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt erlassen haben.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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