1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-561/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer „Krisensituation“ vorsehen)
2009/C 180/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Nationale Regelung, nach der die Art. 3 und 4 der Richtlinie beim Übergang von Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage keine Anwendung finden
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verstoßen, dass sie Art. 47 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 für den Fall einer „Krise des Unternehmens“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Buchst. c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 in der Weise beibehalten hat, dass die den Arbeitnehmern in Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 4 dieser Richtlinie zuerkannten Ansprüche beim Übergang eines Unternehmens, für das das Bestehen einer Krise festgestellt wurde, nicht gewährleistet sind.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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