1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-564/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung)
2009/C 180/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und H. Krämer)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und G. Kunnert)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — In nationalen Rechtsvorschriften gestellte Anforderungen an in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend im betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen möchten — Verpflichtung, sich in das nationale Register eintragen zu lassen und hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich der Disziplinaraufsicht auch bezüglich anderer als der beruflichen Pflichten zu unterwerfen und im Einvernehmen mit einem örtlich zugelassenen Bevollmächtigten zu handeln
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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