1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Stadeco BV
(Rechtssache C-566/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer - Ungerechtfertigte Bereicherung)
2009/C 180/17
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Stadeco BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Im Wohnsitzstaat des Ausstellers der Rechnung nicht geschuldete Steuer für eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat lokalisierte Tätigkeit — Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer
Tenor
1.
Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, dessen Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen ist, selbst wenn der fragliche Vorgang in diesem Mitgliedstaat nicht steuerpflichtig war. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen, der Mehrwertsteuer welchen Mitgliedstaats die in der fraglichen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer entspricht. Insoweit können u. a. der ausgewiesene Mehrwertsteuersatz, die Währung des angegebenen Rechnungsbetrags, die Sprache, in der die Rechnung ausgestellt ist, der Inhalt und der Kontext der fraglichen Rechnung, die Orte, an denen der Aussteller der Rechnung und der Empfänger der Dienstleistung niedergelassen sind, sowie deren Verhalten maßgeblich sein.
2.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität schließt es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat die Berichtigung der Mehrwertsteuer, die in diesem Mitgliedstaat allein deshalb geschuldet wird, weil sie irrtümlich in der versandten Rechnung ausgewiesen wurde, davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger der Dienstleistungen eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist, wenn dieser Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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