21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister voor Wonen, Wijken en Integratie/Woningstichting Sint Servatius
(Rechtssache C-567/07) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Beschränkungen - Rechtfertigungsgründe - Wohnungspolitik - Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)
2009/C 282/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister voor Wonen, Wijken en Integratie
Rechtsmittelgegner: Woningstichting Sint Servatius
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Auslegung der Art. 56, 58, 86 Abs. 2, 87 und 88 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die einem Unternehmen, dem durch Gesetz zur Aufgabe gemacht ist, seine Tätigkeit an den Belangen des Wohnungswesens in dem betreffenden Mitgliedstaat auszurichten, verbieten, ohne vorherige Genehmigung des betroffenen Ministers grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben — Wohnungswesen und Allgemeininteresse
Tenor
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten durch zugelassene Einrichtungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Woningwet von der Einholung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die geeignet sind, der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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