15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/14
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Italien) — Confcooperative Friuli Venezia Giulia (C-23/07), Luigi Soini (C-23/07 und C-24/07), Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio (C-23/07), Cantina Produttori Cormòns Soc. cons. arl (C-24/07)/Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Regione Friuli Venezia Giulia
(Verbundene Rechtssachen C-23/07 und C-24/07) (1)
(Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe „Tokaj“ für Weine mit Ursprung in Ungarn - Möglichkeit der Verwendung der Rebsortenbezeichnung „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ als Zusatz zu der geografischen Angabe bestimmter Weine mit Ursprung in Italien - Ausschluss nach einem Übergangszeitraum von dreizehn Jahren, der am 31. März 2007 abgelaufen ist - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 34 EG - Diskriminierungsverbot - Völkerrechtliche Grundsätze betreffend Verträge - Beitritt Ungarns zur Europäischen Union - Art. 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens)
(2008/C 209/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale del Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Confcooperative Friuli Venezia Giulia (C-23/07), Luigi Soini (C-23/07 und C-24/07), Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio (C-23/07), Cantina Produttori Cormòns Soc. cons. arl (C-24/07)
Beklagte: Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Regione Friuli-Venezia Giulia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Auslegung der Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) geänderten Fassung — Auslegung von Art. 34 Abs. 2 EG — Bezeichnung in Ungarn und in der Gemeinschaft erzeugter Weine — Abschaffung der Bezeichnung „Tocai friulano“ — Diskriminierung der Erzeuger und der Verwender der genannten Bezeichnung gegenüber den Erzeugern und Verwendern anderer Bezeichnungen
Tenor
1.
Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass gemäß Art. 2 dieser Akte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter in einer bestimmten italienischen Region erzeugter Qualitätsweine nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 verbieten, Teil des am 1. Mai 2004 bestehenden Besitzstands der Gemeinschaft sind und nach ihrer Übernahme durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 über diesen Zeitpunkt hinaus Anwendung finden.
2.
Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dar, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter in einer bestimmten italienischen Region erzeugter Qualitätsweine nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
3.
Art. 34 Abs. 2 Satz 2 EG steht den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter in einer bestimmten italienischen Region erzeugter Qualitätsweine nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, nicht entgegen.
4.
Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ist dahin auszulegen, dass er den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter in einer bestimmten italienischen Region erzeugter Qualitätsweine nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
5.
Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WHO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 bis 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, bildet, insbesondere bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens, diese Bestimmungen nicht dem Erlass von Maßnahmen, wie sie in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen und durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommen worden sind, entgegenstehen, die das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter in einer bestimmten italienischen Region erzeugter Qualitätsweine nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
(1) ABl. C 82 vom 14.4.2007.
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