8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/15
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Jaworznie (Republik Polen) — Piotr Kawala/Gmina Miasta Jaworzna
(Rechtssache C-134/07) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die erste Zulassung)
(2008/C 64/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Jaworznie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Piotr Kawala
Beklagte: Gmina Miasta Jaworzna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd rejonowy w Jaworznie — Auslegung von Art. 90 EG — Für die Ausstellung einer Fahrzeugkarte bei der Erstzulassung in dem entsprechenden Mitgliedstaat erhobene Gebühr, deren Betrag die für die Zweitausstellung einer Fahrzeugkarte erhobene Gebühr erheblich übersteigt — Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren
Tenor
Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Gebühr wie der in § 1 Abs. der Verordnung des polnischen Ministers für Infrastruktur vom 28. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte vorgesehenen entgegensteht, mit der in der Praxis die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs belastet wird, nicht aber der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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