19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/6
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles, Belgien) — Tiercé Ladbroke SA (C-231/07), Derby SA (C-232/07)/État Belge
(Verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07) (1)
(Verfahrensordnung - Art. 104 § 3 Abs. 1 - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Befreiungen - Begriff des Einlagengeschäfts und des Zahlungsverkehrs - Ablehnung der Befreiung)
(2008/C 183/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Tiercé Ladbroke SA (C-231/07), Derby SA (C-232/07)
Beklagter: État Belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel de Bruxelles — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Umsätzen — einschließlich der Vermittlung — im Einlagengeschäft und im Zahlungsverkehr — Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz — Leistungen von „buralistes“ (Tabakwarenhändlern), die die Wetten auf Rechnung eines Vollmachtgebers annehmen und Wettteilnehmern die eventuellen Gewinne auszahlen — Möglichkeit der Inanspruchnahme der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 vorgesehenen Befreiung?
Tenor
Der Begriff „Umsätze — einschließlich der Vermittlung — im Einlagengeschäft und … im Zahlungsverkehr“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht die Dienstleistung eines für Rechnung eines Vollmachtgebers, der den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibt, handelnden Vertreters erfasst, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und für deren Diebstahl und/oder Verlust trägt und für diese Tätigkeit vom Vollmachtgeber eine Vergütung in Form einer Provision erhält.
(1) ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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