15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/17
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Karol Mihal/Daňový úrad Košice V
(Rechtssache C-456/07) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtige - Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 - Öffentliche Einrichtungen - Gerichtsvollzieher - Natürliche und juristische Personen)
(2008/C 209/24)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Karol Mihal
Beklagter: Daňový úrad Košice V
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Keine Steuerpflichtigkeit einer öffentlichen Einrichtung, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt — Einbeziehung von Gerichtsvollziehern in Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben — Unmittelbare Wirkung
Tenor
Eine von einer Privatperson ausgeübte Tätigkeit wie die des Gerichtvollziehers ist nicht allein deshalb von der Mehrwertsteuer befreit, weil sie in der Vornahme von Handlungen besteht, die der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben solche Handlungen vornehmen sollte, übt er nach Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden seine Tätigkeit nicht als öffentliche Einrichtung aus, da er nicht in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert ist, sondern als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs, so dass ihm die Befreiung nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nicht zugute kommen kann.
(1) ABl. C 315 vom 22.12.2007.
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